Vereinsmaßnahmen & Gleichbehandlungsgrundsatz

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Vereinsmaßnahmen Aus der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber dem Verein folgt, dass Klagen gegen die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen zeitnah erfolgen müssen. In der Regel gilt hier eine Frist von einem Monat.

Gleichbehandlungsgrundsatz Ändert der Verein Vorgaben für seine Mitglieder, können sie sich nicht darauf berufen, dass frühere Privilegien für andere Mitglieder weiterbestehen.

Quelle   Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil 29.06.2022 [Aktenzeichen 12 U 137/21]

Klage gegen Vereinsmaßnahmen muss zeitnah erfolgen

Im Fall, denn das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG) verhandelte, hatte ein Mitglied die Unwirksamkeit einer Vorstandwahl gerichtlich feststellen wollen. Die Wahl lag aber bereit zwei Jahre zurück. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Treuepflicht des Mitglieds gebiete, so das OLG, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit „zumutbarer Beschleunigung“ zu erheben. Andernfalls darf der Verein davon ausgehen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptiert. Das Klagerecht ist dann verwirkt.

Mit Verweis auf ein Urteil des Saarländischen OLG (vom 02.04.2008, 1 U 450/07) nennt das Schleswig-Holsteinisches OLG eine Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage.

Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht rückwirkend

Im behandelten Fall hatte ein Kleingartenverein die Parzelle eines Mitglieds gekündigt, weil es die Gartenlaube weit über das übliche Maß hinaus ausgebaut hatte. Das Mitglied berief sich daraus, dass die Lauben anderer Mitglieder ähnlich groß waren und der Verein das in der Vergangenheit geduldet hatte. Mittlerweile gab es aber neue Vorgaben zur Größe der Lauben.

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts konnte sich das Mitglied nicht auf den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Der verpflichte den Verein nur, einen Pächter zu gleichen Zeiten genau so zu behandeln wie andere Pächter mit übergroßen Lauben. Diesen gegenüber aber hatte das Mitglied bis zu seinem Umbau keinerlei Nachteile.

Der vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hindere den Verein aber nicht daran, seine Grundsätze zur Gestattung übergroßer Lauben zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern und von da an alle Laubenbesitzer dahingehend gleich zu behandeln, dass neue Umbauten mit Überschreitung des Flächenmaßes nicht mehr geduldet werden.