USt & Sportgeräte

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Der Grundsatz „Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung“ lässt der Europäische Gerichtshof beim Urteil zur Überlassung von Sportgeräten in Verbindung mit Sportkursen erneut walten. Es gilt der Steuersatz des Leistungsbestandteiles, der das Hauptelement der Leistungen bildet. Sportkurse und die dazu benötigten Sportgeräte sind nach Auffassung des EuGH eine einheitliche Leistung.

Quelle   EuGH, Urteil 22.09.2022 [Aktenzeichen Rs. C-330/219]