Sonderrechte & Zustimmung

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Nach § 35 BGB können Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung eingeschränkt werden. Das bedeutet aber nicht, dass bei Einführung eines Sonderrechts alle nicht bevorzugten Mitglieder zustimmen müssen. Das stellt das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) im Fall eines Schützenvereins mit Urteil vom 14.07.2021 [Aktenzeichen 12 W 2036/20] klar.

Lesen Sie den gesamten Artikel der Ausgabe 20/2021 aus dem Newsletter „Vereinsinfobrief".

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