Hinweisgeberschutzgesetz & Referentenentwurf

Datum:

Das Bundesministerium der Justiz hat am 13.04.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz), veröffentlicht. Ob Umweltsünden auf dem Betriebsgelände, Bezahlung unter Mindestlohn oder Hygienemängel in Kliniken: Mitarbeiter treiben solche Missstände in ein Dilemma. Sprechen sie es an, müssen sie im schlimmsten Fall mit der Kündigung rechnen. So etwa der Fall Heinisch. Die Altenpflegerin hatte Mängel bei ihrem Arbeitgeber angeprangert und bekam daraufhin die Kündigung.

Referentenentwurf im Einzelnen

Ganz konkret müssen Unternehmen, bei denen mindestens 50 Personen beschäftigt sind, interne Meldestellen einrichten, an die sich sogenannte Whistleblower anonym oder auf vertraulichem Wege wenden können, wenn sie auf Missstände aufmerksam machen wollen. Hinweisgebende Personen haben ein Wahlrecht zwischen interner oder externer Meldung. Gleichwohl sollen sich Mitarbeiter erst an die interne Meldestelle wenden. Die externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Hat die externe Meldestelle innerhalb von drei Monaten nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, ist der Gang an die Öffentlichkeit ebenfalls erlaubt. Folgt der Hinweisgeber diesen Vorgaben, kann er mit dem vollen Schutz vor Repressalien, wie bspw. Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Disziplinarverfahren oder Mobbing rechnen. Die Meldestelle muss tätig werden, und den Vorwurf prüfen. Geschützt sind Mitarbeiter nicht nur, wenn sie Verstöße gegen EU-Recht aufdecken, sondern auch, wenn sie Straftaten oder erhebliche Verstöße gegen andere Vorschriften melden, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Der Gesetzentwurf bezieht sich hier auf verletzte Vorschriften, die dem Schutz „von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten“ oder etwa dem Betriebsrat dienen. Der Personenkreis, der als Hinweisgeber gilt, ist weit gefasst. Es handelt sich nicht nur um Arbeitnehmer, Auszubildende und Beamte, sondern auch um Richter, Soldaten, Mitarbeiter von Lieferanten, Auftragnehmer, Selbstständige, Praktikanten oder Anteilseigner. Der Schutz greift allerdings nur dann, wenn die Hinweisgeber davon ausgehen durften, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten sind interne Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einzurichten. Diese Übergangsvorschrift gilt nicht für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten. Insofern sollten betroffene Unternehmen sich umgehend mit Ihrem Datenschutzbeauftragten in Verbindung setzen. Sofern eine interne Meldestelle nicht eingerichtet ist, eine Meldung oder die dortige Kommunikation behindert wird oder gar Repressalien ergriffen werden, drohen Bußgelder bis zu 100.000 EUR.