Praxisfall & Eintragung Vereinsregister

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Was passiert, wenn ein nichtrechtsfähiger Verein ins Vereinsregister eingetragen wird und die Gemeinnützigkeit beantragt? Geht das vorhandene Vermögen automatisch auf den „neuen“ Verein über? Das will ein Verein wissen.

Nichtrechtsfähiger Verein wird in Vereinsregister eingetragen: Was passiert mit dem Vermögen?

Antwort   Die Eintragung des Vereins führt nicht unbedingt zu einer neuen Rechtspersönlichkeit. Die Frage ist also: War das eine Umwandlung in einen eingetragenen Verein oder eine Neugründung?

Personenzusammenschluss als Verein

Personenzusammenschlüsse wie der Ihre sind meist nichtrechtsfähige Vereine (also keine BGB-Gesellschaften). Das gilt dann, wenn sie aus mindestens drei Personen bestehen, sich die Vereinigung beim Wechsel von Mitgliedern nicht auflöst, unter einem eigenen Namen auftritt und ein „Leitungsorgan“ (analog zum Vorstand) hat. In diesem Fall war die Vereinigung schon bisher ein (nichtrechtsfähiger) Verein. Eine schriftliche Satzung ist nicht erforderlich. Es wird hier quasi eine nichtschriftliche Satzung (Verfassung des Vereins) unterstellt, deren Inhalt sich aus den gelebten Regeln ergibt. Durch die Eintragung ändert sich die Rechtsperson nicht. Diese Behandlung als Verein hat Folgen beim Vermögen: Anders als bei einer BGB-Gesellschaft (die ansonsten vorläge) ist es kein gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (sog. Gesamthandsvermögen), sondern Vermögen des Vereins.

Kein Wechsel in der Rechtsperson

Mit der Eintragung ändern sich die Vermögensverhältnisse grundsätzlich nicht, wenn der erkennbare Willen der Mitglieder bestand, den Verein fortzusetzen. Das Vermögen besteht unverändert als Vereinsvermögen fort und wird buchhalterisch also einfach weitergeführt. Das ist auch dann nicht anders, wenn im Zuge der Umwandlung Mitglieder ein- oder austreten.

Gestaltungsmöglichkeiten

Ob der Verein tatsächlich fortbestand, hängt aber vom Gründungsakt ab. Er kann (stillschweigend) als Neugründung gestaltet werden (was hier wahrscheinlich der Fall war). Dann ging das Vermögen des alten Vereins auf den neuen über. Rechtlich betrachtet ist der Vermögensübergang dann eine Schenkung. Der alte Verein wird stillschweigend aufgelöst. Die Mitglieder treten dem neuen Verein bei durch die Teilnahme an der Gründung oder später. Die „Gründung“ kann aber auch als „Umwandlung“ in einen rechtsfähigen Verein (e. V.) gestaltet werden. Das müsste sich aus der Satzung oder dem Gründungsprotokoll ergeben. Erkennbar wäre das auch daran, dass die Mitglieder des alten Vereins einfach weitergeführt werden.